Dieser Tage sehnt sich der ein oder andere CFO und Nachhaltigkeitsmanager der Veröffentlichung des Omnibusverfahrens durch die EU-Kommission entgegen. Nun ist der Entwurf einsehbar und wir analysieren, welche Änderungen auf CSRD, CSDDD, Taxonomie und CBAM zukommen.
Das Omnibusverfahren: Effizienzsteigerung und Investitionsförderung
Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission die Entwürfe zum Omnibusverfahren mit dem Ziel, regulatorische Komplexität zu reduzieren, Investitionen zu erleichtern und bestehende Vorschriften aus dem Green Deal gezielter anzuwenden. Zentrale Zielsetzungen sind eine 25%ige Reduktion der administrativen Belastungen für Unternehmen – für KMU sogar 35 % – sowie eine optimierte Umsetzung des Green Deals.
Mit dem Omnibus I und Omnibus II werden Änderungen an mehreren Schlüsselbereichen eingeleitet, darunter das InvestEU-Programm, der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) sowie Verordnungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), EU Taxonomie (EU-Tax) und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CSDDD). Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.
Nachhaltigkeitsberichterstattung wird zugänglicher und effizienter
In Deutschland haben aufgrund der fehlenden nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) viele Unternehmen in die Glaskugel geschaut. Das Warten könnte nun von Vorteil sein, denn mit dem Omnibuspaket kommen ausschlaggebende Änderungen an der Berichtspflicht einher.
- Reduzierter Anwendungsbereich: Künftig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (vorher 250) und einem Umsatz über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme über 25 Mio. Euro berichtspflichtig. Dies reduziert die Zahl der betroffenen Unternehmen um 80 %. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen aus Drittstaaten wird auf einen Schwellenwert von 450 Mio. € Umsatz in der EU erhöht.
- Wertschöpfungsketten-Regelung: Unternehmen außerhalb der Berichtspflicht (bis 1.000 Mitarbeitende) können nicht mehr zur Bereitstellung übermäßiger Nachhaltigkeitsdaten für größere Unternehmen verpflichtet werden. Die Kommission wird einen freiwilligen Berichtsstandard für KMU einführen, anhand wessen Berichtspflichtige Unternehmen Daten einfordern können.
- Überarbeitung der Nachhaltigkeitsstandards (ESRS): Die Anzahl der geforderten Datenpunkte wird reduziert, sektorspezifische Datenpunkte werden ausgeschlossen und unklare Vorschriften werden überarbeitet.
- Begrenzung der Prüfpflicht: Die Pflicht, von einer “Limited Assurance” zu einer “Reasonable Assurance” zu wechseln, entfällt.
- Fristverlängerung: Die Einführung der Berichtspflichten für Unternehmen, die bisher ab 2026 oder 2027 berichten sollten, wird um zwei Jahre verschoben.
Reduzierte Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Auch im Rahmen der CSDDD werden die Trickle-Down Effekte reduziert und eine Harmonisierung zu CSRD-Standards hergestellt, womit KMU geschützt und die Handlungsspielräume der verpflichteten Unternehmen erweitert werden.
- Fristverlängerung: Die Umsetzungsfrist wird um ein Jahr verlängert. Die erste Phase der Anwendung beginnt nun am 26. Juli 2028, während die Leitlinien der Kommission bereits 2026 veröffentlicht werden, um Unternehmen frühzeitig Orientierung zu geben.
- Reduzierte Sorgfaltspflichten in komplexen Lieferketten: Unternehmen müssen nur noch über direkte Geschäftspartner umfassende Sorgfaltspflichten erfüllen. Eine Prüfung entlang der gesamten Wertschöpfungskette ist nur erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf Risiken vorliegen.
- Vereinfachung der Überprüfungsintervalle: Die regelmäßige Bewertung der Sorgfaltspflichten erfolgt nun alle fünf Jahre statt jährlich. Anpassungen sind nur erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen bestehen.
- Begrenzung des “Trickle-Down”-Effekts: Großunternehmen dürfen von KMU und kleinen Mittelständlern nur noch die im freiwilligen CSRD-Standard (VSME) definierten Informationen anfordern. Zusätzliche Daten dürfen nur verlangt werden, wenn sie für eine Risikobewertung zwingend erforderlich sind.
- Flexibilisierung der Geschäftsbeziehungen: Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen als letzte Maßnahme zu beenden, entfällt. Stattdessen sollen Unternehmen verstärkt auf Abhilfemaßnahmen setzen.
- Änderungen in der zivilrechtlichen Haftung: Die EU-weiten Haftungsregelungen entfallen. Stattdessen wird die Zuständigkeit an nationale Zivilrechtsvorschriften delegiert.
- Harmonisierung und Klarstellungen: Die Vorgaben für Klimatransitionspläne werden an die CSRD angepasst, während die Harmonisierung der Kernpflichten der CSDDD verstärkt wird.
Headline 2: Änderungen an EU-Taxonomie und CBAM
Absatz inkl. Bild und Verlinkungen: Die EU-Taxonomie wird vereinfacht, indem mittelgroße Unternehmen mit bis zu 450 Mio. € Umsatz freiwillig über ihre Nachhaltigkeitsausrichtung berichten können. Zudem wird die Anzahl der erforderlichen Berichtsdaten um 70 % reduziert, und nur wirtschaftlich wesentliche Aktivitäten müssen geprüft werden. Darüber hinaus werden die „Do no Significant Harm“ (DNSH)-Kriterien überarbeitet, um die Umweltverträglichkeitsanforderungen praxistauglicher zu gestalten.
Beim CBAM werden kleine Importeure entlastet, da Unternehmen mit weniger als 50 Tonnen betroffener Waren pro Jahr von den Berichtspflichten ausgenommen sind. Zudem wird die Emissionsberechnung vereinfacht, indem standardisierte Werte genutzt werden können.
Nicht mehr im Scope: Alle Arbeit umsonst?
Sie haben bereits mit der Vorbereitung Ihrer Berichterstattung begonnen, fallen nun aber aus dem direkten Anwendungsbereich der CSRD? Die Arbeit war trotzdem nicht umsonst. Nicht-berichtspflichtige KMU sind oft indirekt betroffen, da größere Unternehmen oder Banken Nachhaltigkeitsdaten von Ihnen fordern.
Die neuen Regelungen begrenzen diesen „Trickle-Down“-Effekt, indem mit dem freiwilligen Berichtsstandard (VSME) klare Vorgaben zur Datenbereitstellung eingeführt werden. Die Bereitstellung von Informationen nach dem VSME wird somit vereinheitlicht – ihm wird mit der Harmonisierung zwischen CSRD und CSDDD aber mehr Aufmerksamkeit entgegengebracht werden.
Besonders wenn Sie direkter Zulieferer zu Großunternehmen sind, können Sie Ihre Vorarbeit nutzen, um Daten nach dem VSME-Standard bereitzuhalten. Und auch die doppelte Wesentlichkeitsanalyse behält ihre wichtige Funktion: Sie ist weiterhin für den Bericht nach VSME notwendig – aber auch zur Steuerung Ihrer Nachhaltigkeitsstrategie.
Sie werden vom Omnibus überrollt? Kein Problem: Wir unterstützen Sie bei der Datenbereitstellung nach dem VSME-Standard, bereiten Sie auf Ihre Sorgfaltspflichten vor und unterstützen bei der Lieferantenbewertung nach CSDDD
Bitte beachten Sie, dass alle Angaben und Auflistungen nicht den Anspruch der Vollständigkeit haben, ohne Gewähr sind und der reinen Information dienen.